Angebote zur beruflichen, gesundheitlichen und persönlichen Weiterentwicklung




Gesetzliche Grundlage:
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
§ 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

"Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen."


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